BSG vom 24.09.1992
9a RV 31/90
Normen:
BVG § 38 ; SVG § § 80, § 81 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)19a
MDR 1993, 359
MDR 1993, 663
SozR 3-3200 § 81 Nr. 6

BSG - 24.09.1992 (9a RV 31/90) - DRsp Nr. 1993/1338

BSG, vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 9a RV 31/90

DRsp Nr. 1993/1338

»Die Anerkennung einer Selbsttötung als Schädigungsfolge ist nicht schon dann abzulehnen, wenn nicht jegliche Zweifel an der versorgungsrechtlich geschützten psychischen Beschädigung beseitigt sind. Äußere Umstände und Vorgänge, mit deren Hilfe rechtlich erhebliche Tatsachen im geistigen oder seelischen Bereich einer Person festgestellt werden, müssen aber zweifelsfrei bewiesen und derart sein, daß sie den überzeugenden Schluß zulassen, daß die rechtserhebliche Tatsache vorlag.«

Normenkette:

BVG § 38 ; SVG § § 80, § 81 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin, der sich im Dienst erschossen hat, als Folge einer Wehrdienstbeschädigung beurteilt werden kann.

Der Verstorbene war Berufssoldat und zuletzt seit 1983 als Hauptfeldwebel Leiter eines Sicherheitszuges von 130 Mann. Der Dienst in diesem Zug wurde als schwierig angesehen, weil es unter den Soldaten Aggressionen und Alkoholprobleme gab.