BSG vom 24.11.1993
6 RKa 12/93
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1, § 116 S. 1; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7, § 31a Abs. 3, § 31a Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 1994, 427
SozR 3-2500 § 116 Nr. 5
SozR-3 2500 § 116 Nr. 5

BSG - 24.11.1993 (6 RKa 12/93) - DRsp Nr. 1994/6926

BSG, vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 6 RKa 12/93

DRsp Nr. 1994/6926

»Für einen Krankenhausarzt mit abgeschlossener Weiterbildung darf die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor Erlaß des Bescheides des Zulassungsausschusses erteilt werden.«

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1, § 116 S. 1; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7, § 31a Abs. 3, § 31a Abs. 1;

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der (damals noch) kassenärztlichen Versorgung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 11. Dezember 1991 zu erteilen war.

Der Kläger ist Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des E. K. L. in E.. Er übernahm die Chefarztstelle zum 1. Juli 1991 von seinem Vorgänger Prof. Dr. K., der zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigt war. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 beantragte er die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung für bestimmte Leistungen. Durch Beschluß vom 11. Dezember 1991 ermächtigte ihn der Zulassungsausschuß für Ärzte Duisburg mit Wirkung ab 12. Dezember 1991 und befristet bis zum 31. Dezember 1993 im beantragten Umfang zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung. Für eine rückbezogene Ermächtigung sah der Ausschuß keinen Bedarf.