BSG vom 24.11.1993
6 RKa 36/92
Normen:
SGB V § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25;
Fundstellen:
NZS 1994, 429
SozR 3-2500 § 98 Nr. 3

BSG - 24.11.1993 (6 RKa 36/92) - DRsp Nr. 1994/6929

BSG, vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 6 RKa 36/92

DRsp Nr. 1994/6929

»Durch eine Altersgrenze von fünfundfünfzig Jahren ist nicht nur die erstmalige, sondern auch eine Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen, soweit sie nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.«

Normenkette:

SGB V § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25;

I. Der 1930 geborene Kläger war von 1975 bis 1988 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassen, zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen und an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Im März 1988 verkaufte er seine Praxis an den Beigeladenen zu 6) und verzichtete mit Ablauf des 1. Quartals 1988 auf seine Zulassung bzw. Beteiligung. Seinen im Februar 1991 gestellten Antrag auf Wiederzulassung als Kassenarzt und erneute Beteiligung als Vertragsarzt lehnten die Zulassungsinstanzen ab, weil er die in § 98 Abs. 2 Nr. 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 25 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) festgelegte Altersgrenze von fünfundfünfzig Jahren überschritten habe und eine unbillige Härte i.S. des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV nicht gegeben sei (Bescheide des Zulassungsausschusses und der Beteiligungskommission vom 18. März 1991; Bescheide des beklagten Berufungsausschusses und der Berufungskommission für Ersatzkassen vom 19. Februar 1992).