I. Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Zuschüsse (insgesamt i.H.v. 3.283,80 DM) zu erstatten hat, die dieser von Oktober 1988 bis 30. Juni 1991 als Eingliederungshilfe an den Beigeladenen zum Betrieb und zur Instandhaltung dessen Kraftfahrzeugs (Kfz) gezahlt hat.
Der 1957 geborene Beigeladene, dem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Gesundheitsmerkzeichen G, H, aG und RF (§ 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes) bescheinigt sind, ist beidseitig oberschenkelamputiert; vorhandene Prothesen erlauben ein normales Gehen nur unter Einsatz von zwei Krückstöcken. Er benutzt jedoch zusätzlich einen Rollstuhl. Die Beklagte hat in der Vergangenheit neben anderen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation anläßlich einer von 1980 bis 1983 erfolgten Ausbildung zum Bauzeichner einen 50%igen Zuschuß zur Beschaffung eines Kfz gewährt und die Kosten für die behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausrüstung in voller Höhe übernommen.
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