BSG vom 25.01.1994
7 RAr 42/93
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 74, 36
FEVS 45, 343
SozR 3-1300 § 104 Nr. 8

BSG - 25.01.1994 (7 RAr 42/93) - DRsp Nr. 1994/6918

BSG, vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 42/93

DRsp Nr. 1994/6918

»Es fehlt an dem in § 104 Abs. 1 SGB X vorausgesetzten Verhältnis der Vorrangigkeit-Nachrangigkeit, wenn ein Leistungsträger die ihm obliegende Leistung rechtzeitig erbringt selbst dann, wenn ein anderer, subsidiär verpflichteter Leistungsträger gleichartige Leistungen erbracht hat.«

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;

I. Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Zuschüsse (insgesamt i.H.v. 3.283,80 DM) zu erstatten hat, die dieser von Oktober 1988 bis 30. Juni 1991 als Eingliederungshilfe an den Beigeladenen zum Betrieb und zur Instandhaltung dessen Kraftfahrzeugs (Kfz) gezahlt hat.

Der 1957 geborene Beigeladene, dem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Gesundheitsmerkzeichen G, H, aG und RF (§ 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes) bescheinigt sind, ist beidseitig oberschenkelamputiert; vorhandene Prothesen erlauben ein normales Gehen nur unter Einsatz von zwei Krückstöcken. Er benutzt jedoch zusätzlich einen Rollstuhl. Die Beklagte hat in der Vergangenheit neben anderen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation anläßlich einer von 1980 bis 1983 erfolgten Ausbildung zum Bauzeichner einen 50%igen Zuschuß zur Beschaffung eines Kfz gewährt und die Kosten für die behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausrüstung in voller Höhe übernommen.