BSG vom 25.08.1993
13 RJ 59/92
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 1994, 82
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34
SozR-3 2200 § 1246 Nr. 34

BSG - 25.08.1993 (13 RJ 59/92) - DRsp Nr. 1993/3411

BSG, vom 25.08.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 59/92

DRsp Nr. 1993/3411

»1. Die Einstufung eines nicht selbständigen Bäckermeisters in die Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter kann nicht allein von der Lehrlingsausbildung abhängig gemacht werden. Vielmehr ist das Gesamtbild seiner Tätigkeit entscheidend.«

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2;

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist insbesondere, ob er als unselbständig tätiger Bäckermeister Berufsschutz als besonders qualifizierter Facharbeiter genießt, obwohl er keine Lehrlinge ausgebildet hat.

Der 1937 geborene Kläger hat das Bäckerhandwerk erlernt. Er hat 1954 die Gesellen- und 1961 die Meisterprüfung abgelegt. Bis 1975 war er als Bäckermeister im elterlichen Betrieb beschäftigt. Von November 1955 bis Dezember 1975 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1975 übernahm er den elterlichen Betrieb und entrichtete von 1977 an freiwillige Beiträge an die Beklagte. Lehrlinge bildete er nicht aus. Im Betrieb waren bis zu dessen Übernahme durch den Kläger außer einem Bäckergesellen die Schwiegermutter und die Ehefrau des Klägers (Fachverkäuferin) im Verkauf tätig.