BSG vom 25.08.1993
13 RJ 61/92
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

BSG - 25.08.1993 (13 RJ 61/92) - DRsp Nr. 1993/3412

BSG, vom 25.08.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 61/92

DRsp Nr. 1993/3412

»Bei der Feststellung des Berufsschutzes und der Verweisbarkeit ist die Wertigkeit des bisherigen Berufes auch bei einem angelernten Kranführer aus der tarifvertraglichen Einstufung der Tätigkeit herzuleiten.«

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist dabei vornehmlich, ob er aufgrund seiner Tätigkeit als Kranführer den Berufsschutz eines Facharbeiters genießt.

Der 1931 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger. Er hat im ehemaligen Jugoslawien von 1947 bis 1956 und von 1974 bis Juni 1987 mit Unterbrechungen Versicherungszeiten als Arbeiter zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von 1960 bis 1974 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Kranführer.