BSG vom 25.11.1992
1 RR 1/91
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; GKG § 13 ; SGG § 166 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1993, 180
NZA 1993, 432
NZS 1993, 228
SozR 3-1930 § 8 Nr. 1

BSG - 25.11.1992 (1 RR 1/91) - DRsp Nr. 1993/1285

BSG, vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 1 RR 1/91

DRsp Nr. 1993/1285

»1. Der für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert richtet sich bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Errichtung oder Anschlußerrichtung einer BKK nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Ortskrankenkasse an der Rückführung der auf die BKK übergegangene Mitglieder. 2. Für die zu einem derartigen Rechtsstreit beigeladene BKK und den Arbeitgeber ist ein gesonderter, ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse entsprechender Gegenstandswert jedenfalls dann nicht festzusetzen, wenn dieser höher wäre als der der Hauptbeteiligte.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; GKG § 13 ; SGG § 166 ;

Gründe: