BSG vom 26.08.1992
9b RAr 10/91
Normen:
AFG § 42 AQbs. 2 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 42 Nr. 2

BSG - 26.08.1992 (9b RAr 10/91) - DRsp Nr. 1993/1344

BSG, vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 10/91

DRsp Nr. 1993/1344

»Die Förderung einer Bildungsmaßnahme ist nicht nach § 42 Abs 2 S 3 Nr 1 AFG ausgeschlossen, wenn sie die dreimonatige Höchstdauer überschreitet, weil sich die externe Prüfung länger als zwei Wochen hinzieht.«

Normenkette:

AFG § 42 AQbs. 2 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die von der Beklagten bereits früher durch eine Fortbildungsmaßnahme geförderte Klägerin begehrt Leistungen für eine weitere Fortbildungsmaßnahme. Streitig ist, ob mit dieser Maßnahme die hier maßgebende Höchstdauer von drei Monaten eingehalten worden ist.