BSG vom 26.08.1992
9b RAr 1/92
Normen:
AFG § 56 Abs. 3 Nr. 6 ; KfzHV § 1, § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 56 Nr. 8

BSG - 26.08.1992 (9b RAr 1/92) - DRsp Nr. 1993/1347

BSG, vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 1/92

DRsp Nr. 1993/1347

»Bei der Prüfung des Bedarfs für die Kraftfahrzeughilfe bleiben private Belange außer Betracht.«

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 3 Nr. 6 ; KfzHV § 1, § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Bei dem 1959 geborenen Kläger sind wegen Verlustes beider Unterschenkel der Grad der Behinderung (GdB) mit 80 sowie die Merkzeichen »G« und »aG« anerkannt. Der Kläger arbeitet als Arzthelfer in einer Klinik; er legt die 400 m-Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit einem Pkw zurück. Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder.

Sein Antrag vom 14. April 1988 auf Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges wurde abgelehnt, weil die Weiterbenutzung seines 1987 erstmals zugelassenen Fahrzeuges zumutbar sei. Dieses dreitürige Fahrzeug sei behindertengerecht, obwohl es dem Kläger behinderungsbedingt nicht möglich sei, seine Kinder auf dem Rücksitz unterzubringen; dies sei für den Weg von und zur Arbeit ohne Bedeutung (Bescheid vom 18. Mai 1988). Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, daß ein Fahrzeug nur dann behindertengerecht sei, wenn es auch unter Berücksichtigung des sozialen Lebensbereiches auf die Behinderung zugeschnitten sei. Es müsse überdies berücksichtigt werden, daß das vorherige Kraftfahrzeug von ihm privat finanziert worden sei, also daß ihm dessen Besitz nicht entgegengehalten werden könne.