BSG - 26.08.1992 (9b RAr 21/91) - DRsp Nr. 1993/1348
BSG, vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 21/91
DRsp Nr. 1993/1348
»Wenn ein Behinderter die Nachteile seiner Behinderung nach dauerhafter beruflicher Eingliederung überwunden hat, stehen ihm für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie den nicht Behinderten zu, sofern nicht der Aufstieg behindertenbedingt erschwert ist.«
Normenkette:
AFG § 56 Abs. 1 S. 3; RehaAnglG § 11 ;
Gründe:
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