BSG vom 26.08.1992
9b RAr 3/91
Normen:
AFG § 56 ; RVO § 556, § 557 ; RehaAnglG § 11 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 556 Nr. 2

BSG - 26.08.1992 (9b RAr 3/91) - DRsp Nr. 1993/1345

BSG, vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 3/91

DRsp Nr. 1993/1345

»Der Behinderte hat keinen Anspruch auf Umschulung zu einem Beruf, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn eine solche Einschränkung für andere Berufe nicht besteht.«

Normenkette:

AFG § 56 ; RVO § 556, § 557 ; RehaAnglG § 11 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob die Klägerin, die ihren bisherigen Beruf wegen einer hier zutage getretenen Hautallergie nicht mehr ausüben kann, Anspruch darauf hat, für einen Beruf umgeschult zu werden, in dem sie wegen der Allergie nicht alle in Betracht kommenden Arbeiten ausführen kann.

Die Klägerin hatte während ihrer Ausbildung zur Hauswirtschafterin erhebliche Hautprobleme bei Berührung mit Wasser und Haushaltschemikalien. Schon vor Abschluß ihrer Prüfung im Juni 1988 beantragte sie beim Arbeitsamt, eine dreijährige Umschulung zur staatlich geprüften Erzieherin zu fördern. Nach Besprechungen mit Bediensteten des Arbeitsamtes, in denen ihr von dieser Umschulung abgeraten wurde, begann sie an einer Fachschule für Sozialwesen mit dem Unterricht im August 1988. Die Beklagte lehnte den Förderungsantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei den physischen Belastungen des angestrebten Berufs voraussichtlich nicht gewachsen (Bescheid vom 31. Oktober 1988, Widerspruchsbescheid vom 1. März 1989).