I. Die 1968 geborene Klägerin wurde vom 1. März bis 30. November 1989 in der überbetrieblichen Einrichtung der Rundfunkanstalten, der SRT in Nürnberg, zur Tontechnikerin ausgebildet. Die Ausbildungsvergütung betrug monatlich 700,-- DM. Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wurde abgelehnt, weil es sich nicht um einen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Beruf handele. Diese Auffassung wurde im klageabweisenden Urteil des Sozialgerichts ([SG] Urteil vom 27. September 1990) und in dem die Berufung zurückweisenden Urteil des Landessozialgerichts ([LSG] vom 16. April 1991) geteilt.
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