BSG vom 26.08.1992
9b RAr 5/91
Normen:
AFG § 40 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 122
SozR 3-4100 § 40 Nr. 7

BSG - 26.08.1992 (9b RAr 5/91) - DRsp Nr. 1993/1343

BSG, vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 5/91

DRsp Nr. 1993/1343

»Soweit die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der Ausbildung die Förderung von erwachsenen Auszubildenden davon abhängig macht, daß sie einen nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Beruf erlernen, fehlt ihr die gesetzliche Ermächtigung.«

Normenkette:

AFG § 40 ;

Gründe:

I. Die 1968 geborene Klägerin wurde vom 1. März bis 30. November 1989 in der überbetrieblichen Einrichtung der Rundfunkanstalten, der SRT in Nürnberg, zur Tontechnikerin ausgebildet. Die Ausbildungsvergütung betrug monatlich 700,-- DM. Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wurde abgelehnt, weil es sich nicht um einen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Beruf handele. Diese Auffassung wurde im klageabweisenden Urteil des Sozialgerichts ([SG] Urteil vom 27. September 1990) und in dem die Berufung zurückweisenden Urteil des Landessozialgerichts ([LSG] vom 16. April 1991) geteilt.