BSG vom 26.11.1992
7 RAr 16/92
Normen:
AFG § 55a, § 117 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)18a
NZS 1993, 270
SozR 3-4100 § 55a Nr. 3

BSG - 26.11.1992 (7 RAr 16/92) - DRsp Nr. 1993/1281

BSG, vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 16/92

DRsp Nr. 1993/1281

Es liegt kein Bezug von Arbeitslosengeld als Voraussetzung für Überbrückungsgeld nach § 55a AFG wegen Aufnahme einer selbständigen Arbeit vor, wenn der Arbeitslosengeld-Anspruch gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung ruht.«

Normenkette:

AFG § 55a, § 117 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Zeit ab 1. September 1988.

Der Kläger war vom 1. Juni 1972 bis 30. April 1988 bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands beschäftigt; nach den Feststellungen des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) wurde das Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 12. April 1988 zum 30. April 1988 gelöst und gleichzeitig eine Abfindung von 52.000,-- DM vereinbart.

Der Kläger meldete sich am 25. April 1988 mit Wirkung zum 1. Mai 1988 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 9. Juni 1988 stellte die Beklagte fest, daß sein Leistungsanspruch wegen der vereinbarten Abfindung bis zum 17. August 1988 gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG ruhe. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos. Der Kläger erhielt demgemäß Alg erst ab 18. August 1988, das er bis 31. August 1988 bezog; am 1. September 1988 nahm er eine Tätigkeit als selbständiger Gastwirt auf.