I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß §
Der Kläger war vom 1. Juni 1972 bis 30. April 1988 bei der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands beschäftigt; nach den Feststellungen des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) wurde das Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 12. April 1988 zum 30. April 1988 gelöst und gleichzeitig eine Abfindung von 52.000,-- DM vereinbart.
Der Kläger meldete sich am 25. April 1988 mit Wirkung zum 1. Mai 1988 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 9. Juni 1988 stellte die Beklagte fest, daß sein Leistungsanspruch wegen der vereinbarten Abfindung bis zum 17. August 1988 gemäß §
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