BSG vom 26.11.1992
7 RAr 46/92
Normen:
AFG § 118 b;
Fundstellen:
BSGE 71, 265
SozR 3-4100 § 118b Nr. 1

BSG - 26.11.1992 (7 RAr 46/92) - DRsp Nr. 1993/1280

BSG, vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 46/92

DRsp Nr. 1993/1280

»1. Wegen Bezugs von Vorruhestandsgeld ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach Maßgabe des § 118b AFG unabhängig vom zeitlichen Geltungsbereich des VRG und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Bundesanstalt für Arbeit Zuschüsse nach dem VRG erhält. 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld ist das Einigsein der Vertragspartner über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Insoweit sind nur geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten unschädlich.«

Normenkette:

AFG § 118 b;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg.) für die Zeit vom 6. März 1990 bis 31. August 1990.