I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen ihre zweitinstanzlich bestätigte Verurteilung zur Gewährung von Kindergeld für die verheiratete Tochter des Klägers.
Die Tochter Nicolle (N.) des Klägers war in der streitigen Zeit von Januar bis April 1991 verheiratet; sie besuchte die Ingenieurschule in Apolda/Thüringen und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von DM 450,-- bzw (ab 1. April 1991) DM 510,--/Monat. Ihr Ehemann bezog Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von DM 642,60 "oder" DM 790,40/Monat; ab dem 8. April 1991 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit einem Nettoverdienst von ca. DM 1.300,--/Monat. Der Kläger unterstützte N. im streitigen Zeitraum mit DM 350,--/Monat.
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