BSG vom 28.10.1992
6 RKa 69/91
Normen:
SGB V § 80 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 71, 187
SozR 3-2500 § 80 Nr. 1

BSG - 28.10.1992 (6 RKa 69/91) - DRsp Nr. 1993/1299

BSG, vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 69/91

DRsp Nr. 1993/1299

»Dem Erlaß weitergehender Inkompatibilitätsbestimmungen im Wege der autonomen Rechtsetzung steht § 80 Abs. 2 S. 2 SGB V nicht entgegen.«

Normenkette:

SGB V § 80 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger als Nachrücker Mitglied der Vertreterversammlung (Beklagte zu 2) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Berlin (Beklagte zu 1) geworden ist.

Der Kläger, der als zugelassener Kassenarzt ordentliches Mitglied der Beklagten zu 1) ist, erreichte bei den Wahlen zur Vertreterversammlung der Beklagten zu 1) für die 9. Legislaturperiode im Wahlbezirk Kr. die dritthöchste Stimmenzahl. Mit höheren Stimmenzahlen waren die Ärztin Dr. K. (Dr. K.) und ein weiterer Arzt in die Vertreterversammlung gewählt worden. Der Kläger wurde bei der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse als erster Nachrücker ausgewiesen.

In der ersten Sitzung der Beklagten zu 2) am 19. Januar 1989 wurde Frau Dr. K. zur stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gewählt. Sie nahm die Wahl an.