BSG vom 29.06.1993
12 RK 48/91
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 192 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 72, 292
DB 1993, 1572
NJW-RR 1994, 131
NZS 1994, 21
SozR 3-2500 § 10 Nr. 2

BSG - 29.06.1993 (12 RK 48/91) - DRsp Nr. 1993/3432

BSG, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 48/91

DRsp Nr. 1993/3432

»1. Auch nach dem seit 1989 geltenden Recht ist ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen zu betreiben. 2. Besteht das Beschäftigungsverhältnis einer Angestellten mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze während des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fort, so ist sie nicht wegen Versicherungsfreiheit von der Familienversicherung ausgeschlossen.«

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 192 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 55 Abs. 1;

I. Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Seine Ehefrau stand in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, war wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und ebenfalls bei der Beklagten freiwillig versichert. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 7. Oktober 1989 und dem Ablauf des Mutterschutzes nahm sie Erziehungsurlaub, wobei das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung weiterbestand. Die Ehefrau bezog Erziehungsgeld bis zum 6. April 1990. Danach dauerte der Erziehungsurlaub an.