I. Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung.
Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Seine Ehefrau stand in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, war wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und ebenfalls bei der Beklagten freiwillig versichert. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 7. Oktober 1989 und dem Ablauf des Mutterschutzes nahm sie Erziehungsurlaub, wobei das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung weiterbestand. Die Ehefrau bezog Erziehungsgeld bis zum 6. April 1990. Danach dauerte der Erziehungsurlaub an.
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