BSG vom 29.06.1993
12 RK 91/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 169 Abs. 1, § 205 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 72, 298
DB 1993, 1572
DÖV 1994, 306
MDR 1994, 79
SozR 3-2500 § 10 Nr. 3

BSG - 29.06.1993 (12 RK 91/92) - DRsp Nr. 1993/3433

BSG, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 RK 91/92

DRsp Nr. 1993/3433

»Eine mit einem gesetzlich Krankenversicherten verheiratete Beamtin, die während eines Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge beihilfeberechtigt ist, ist versicherungsfrei und daher nicht familienversichert.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 169 Abs. 1, § 205 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

I. Streitig sind Familienkrankenpflege (Familienhilfe) und Familienversicherung während eines Erziehungsurlaubs.

Der Kläger war im Jahre 1988 zunächst als Angestellter und seit April wegen Bezuges von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig und jeweils Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seine Ehefrau war Beamtin der Gesamthochschule Paderborn und bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert. Nach der Geburt ihres dritten Kindes am 13. Februar 1988 und der anschließenden Dienstleistungsbefreiung nahm sie ab April 1988 Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit standen ihr keine Dienstbezüge zu, sie blieb aber beihilfeberechtigt und bezog Erziehungsgeld. Den Antrag des Klägers, seine Ehefrau und die drei Kinder für die Dauer des Erziehungsurlaubs mitzuversichern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1988 ab. Auf den Widerspruch des Klägers gestand die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1988 Familienhilfe für die drei Kinder zu, blieb jedoch bei ihrer Ablehnung hinsichtlich der Ehefrau.