BSG vom 29.07.1992
11 RAr 51/91
Normen:
AÜG Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 1993, 1477
DRsp VII(700)14b
NZA 1993, 527
SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 5

BSG - 29.07.1992 (11 RAr 51/91) - DRsp Nr. 1993/1368

BSG, vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 51/91

DRsp Nr. 1993/1368

»Die zwischen Verleihunternehmer und Leiharbeitnehmer getroffene Vereinbarung einer Beschäftigung auf Abruf bei gleichzeitiger Festlegung einer Jahresarbeitszeit, hier: 50 Tage, ist unzulässig (Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich gegen eine Auflage.

Mit Bescheid vom 15. Januar 1986 erteilte das Landesarbeitsamt Schleswig-Holstein-Hamburg zu der der Klägerin erteilten unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 14. September 1982 u.a. folgende, zunächst bis zum 15. Januar 1987 befristete Auflage:

II. Eine Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall (unter Anwendung des § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985) ist künftig nur noch mit folgenden Maßgaben zulässig (s. Prüfbericht I.3.):

1. Die Dauer der Arbeitszeit ist nur hinreichend bestimmt, wenn eine regelmäßige wöchentliche, mindestens aber monatliche Arbeitszeit vereinbart wird.

2. Die Pflichten (bzw. die sich aus dem Umkehrschluß ergebenden Rechte) gemäß § 4 Abs. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz sind in die Urkunde bzw. den Arbeitsvertrag gemäß § 11 Abs. 1 AÜG aufzunehmen. Für die rechtzeitige Mitteilung der Lage der Arbeitszeit ist der Verleiher nachweispflichtig.