BSG vom 29.07.1992
11 RAr 57/91
Normen:
AÜG Art. 1 § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1993, 889
NZA 1993, 524
SozR 3-7815 Art. 1 § 7 Nr. 1

BSG - 29.07.1992 (11 RAr 57/91) - DRsp Nr. 1993/1367

BSG, vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 57/91

DRsp Nr. 1993/1367

»1. Das Betretungs- und Prüfungsrecht nach Art 1 § 7 Abs 3 AÜG (sogenanntes Nachschaurecht) setzt nicht voraus, daß die Erlaubnisbehörde zunächst ein entsprechendes Auskunftverlangen nach Abs 2 der Vorschrift an den Verleiher gerichtet hat. 2. Ein "begründeter Einzelfall" iS des Art 1 § 7 Abs 3 S 1 AÜG, der die Ausübung des Nachschaurechts rechtfertigen kann, liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten des Verleihers vorhanden sind. 3. Voraussetzung für die Ausübung des Nachschaurechts nach Art 1 § 7 Abs 3 AÜG ist nicht stets der vorherige Erlaß einer Duldungsverfügung.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen Voraussetzungen die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) das sogenannte Nachschaurecht gemäß Art 1 § 7 Abs 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausüben darf, dh Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers betreten und dort Prüfungen vornehmen kann.