BSG vom 29.09.1992
11 RAr 83/91
Normen:
SchwbAV § 3 Abs. 3 ; SchwbG § 7Abs. 1, 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 43
SozR 3-3870 § 33 Nr. 1

BSG - 29.09.1992 (11 RAr 83/91) - DRsp Nr. 1993/1326

BSG, vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 83/91

DRsp Nr. 1993/1326

»1. Die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter kann auch durch den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgelöst werden, da er der Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung dient. 2. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 SchwbAV ist die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter nicht von einer Arbeitslosmeldung des Schwerbehinderten vor seiner Einstellung abhängig.«

Normenkette:

SchwbAV § 3 Abs. 3 ; SchwbG § 7Abs. 1, 33 Abs. 2 ;

Gründe: