BSG vom 29.09.1992
12 RK 24/92
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr.1, § 172 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1993 Beil. 15 Nr. 3
DRsp VII(700)1a
SozR 3-2500 § 6 Nr. 2

BSG - 29.09.1992 (12 RK 24/92) - DRsp Nr. 1993/1330

BSG, vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 24/92

DRsp Nr. 1993/1330

»Für einen Studenten, der von der Hochschule für ein Semester Hausverbot erhalten hat und beurlaubt worden ist und der während dieses Semesters mehr als vier Monate vollschichtig beschäftigt gewesen ist, besteht keine Versicherungsfreiheit als Werkstudent (Anschluß an BSG vom 16. 7. 1971 - 3 RK 68/68 = SozR Nr. 13 zu § 172 RVO).«

Normenkette:

RVO § 165 Abs. 1 Nr.1, § 172 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob in Beschäftigungsverhältnissen versicherungs- und Beitragsfreiheit bestand.

Der 1965 geborene Kläger studierte seit 1986 Elektrotechnik an einer Fachhochschule. Wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Dozenten wurde ihm von der Hochschule ein Hausverbot erteilt, das bei fortbestehender Einschreibung zu seiner Beurlaubung für das vom 1. September 1988 bis zum 28. Februar 1989 dauernde Wintersemester 1988/89 führte. In dieser Zeit konnte der Kläger das Lehrangebot der Hochschule nicht wahrnehmen. Im Sommersemester 1989 setzte er das Studium fort.