I. Die Beteiligten streiten darum, ob in Beschäftigungsverhältnissen versicherungs- und Beitragsfreiheit bestand.
Der 1965 geborene Kläger studierte seit 1986 Elektrotechnik an einer Fachhochschule. Wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Dozenten wurde ihm von der Hochschule ein Hausverbot erteilt, das bei fortbestehender Einschreibung zu seiner Beurlaubung für das vom 1. September 1988 bis zum 28. Februar 1989 dauernde Wintersemester 1988/89 führte. In dieser Zeit konnte der Kläger das Lehrangebot der Hochschule nicht wahrnehmen. Im Sommersemester 1989 setzte er das Studium fort.
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