I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG), ihren Unfall vom 20. Mai 1988 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Klägerin war als Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Sie war Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und Vorsitzende der Betriebsgruppe dieser Gewerkschaft in dem Unternehmen; als solche war sie gleichzeitig Mitglied des Bezirksfachgruppenvorstandes Einzelhandel der zuständigen Bezirksverwaltung der Gewerkschaft.
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