BSG vom 29.09.1992
2 RU 38/91
Normen:
RVO § 548 Abs. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1993 Beil. 12 Nr. 4
DRsp VII(700)4a
SozR 3-2200 § 539 Nr. 18

BSG - 29.09.1992 (2 RU 38/91) - DRsp Nr. 1993/1327

BSG, vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 2 RU 38/91

DRsp Nr. 1993/1327

»Die Tätigkeit eines Gewerkschaftsmitglieds, das auf der Grundlage der Mitgliedschaft zur Gewerkschaft Aufgaben erfüllt, die ihm als ehrenamtlicher Funktionär der Gewerkschaft obliegen, wird nicht von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt.«

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG), ihren Unfall vom 20. Mai 1988 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Klägerin war als Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Sie war Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und Vorsitzende der Betriebsgruppe dieser Gewerkschaft in dem Unternehmen; als solche war sie gleichzeitig Mitglied des Bezirksfachgruppenvorstandes Einzelhandel der zuständigen Bezirksverwaltung der Gewerkschaft.