BSG vom 29.09.1992
2 RU 46/91
Normen:
RVO § 539 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1993 Beil. 12 Nr. 2
NJW 1993, 1221
NZS 1993, 222
SozR 3-2200 § 657 Nr. 1

BSG - 29.09.1992 (2 RU 46/91) - DRsp Nr. 1993/1332

BSG, vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 2 RU 46/91

DRsp Nr. 1993/1332

»Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO ist nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlung im wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen Verwandten geprägt ist; hier bei der Frage der Beitragspflicht wegen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten bei der Renovierung einer eigenen Wohnung unter Mithilfe von Verwandten und Freunden.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger aufgrund einer unter Mithilfe von verwandten und eines Studienfreundes - als Ersatzkraft - durchgeführten Renovierung seiner Wohnung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung unterlag.

Der Kläger renovierte Ende August 1987 eine kurz zuvor von ihm gemietete Wohnung. Bei diesen Arbeiten (Ausbessern, Tapezieren und Anstreichen der Wände) halfen ihm unentgeltlich sein Vater und seine Schwiegereltern. Dabei verletzte sich der Vater des Klägers. Für den verunglückten Vater sprang ein Studienfreund des Klägers R. T. (Th.) ein, der ebenfalls unentgeltlich mithalf. Von den Renovierungsarbeiten entfielen insgesamt auf den Vater etwa 10, den Schwiegervater 40, die Schwiegermutter 35 und den Freund etwa 8 Stunden.