BSG vom 29.10.1992
10 RKg 4/92
Normen:
SGB X § 50 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 775
NZS 1993, 279
SozR 3-1300 § 50 Nr. 13

BSG - 29.10.1992 (10 RKg 4/92) - DRsp Nr. 1993/1297

BSG, vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 10 RKg 4/92

DRsp Nr. 1993/1297

»1. Wird das Kindergeld i.V.m. einer Bezügemitteilung ausgezahlt, so kann darin der bewilligende Verwaltungsakt liegen; die gilt auch dann, wenn ein Eingabefehler vorliegt. 2. Die Rückforderung einer hierdurch verursachten Überzahlung kann daher nicht auf einen Bescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X (Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen) gestützt werden (insoweit Anschluß an BSG vom 10.3.1987 - 3 RK 7/86 = SozR 1300 § 50 Nr. 15).«

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist bei der beklagten Deutschen Bundespost beschäftigt. Sie erhielt ab 1. Juni 1978 für ihre beiden Kinder Thomas (Th.), geboren 1964, und Andreas (A.), geboren 1972, Kindergeld.