BSG vom 29.10.1992
9b RAr 3/92
Normen:
AFG § 242 i Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 1993, 432
SozR 3-4100 § 242i Nr. 1

BSG - 29.10.1992 (9b RAr 3/92) - DRsp Nr. 1993/1293

BSG, vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 3/92

DRsp Nr. 1993/1293

»Bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelung in § 242 i Abs. 5 AFG ist ein Einarbeitungszuschuß ab 1.4.1989 nicht nach neuem Recht zu kürzen, wenn die Einarbeitung vor dem 1. 1. 1989 begonnen hat und ein Bescheid über höherer Leistungen nach altem Recht ergangen ist.«

Normenkette:

AFG § 242 i Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Kürzung eines bewilligten Einarbeitungszuschusses nach neuem, ungünstigerem Recht.

Im August 1988 bewilligte die Beklagte dem Kläger, einem selbständigen Immobilienkaufmann, zur Einarbeitung der zuvor arbeitslosen Frau K. ab 16. Mai 1988 für die Dauer eines Jahres einen Zuschuß in Höhe von 70 % der Lohnkosten. Mit Bescheid vom 2. März 1989 hob sie ihre Bewilligungsentscheidung ab 1. April 1989 teilweise auf und setzte den Zuschuß für die Restförderungszeit bis zum 15. Mai 1989 auf 50 % der Lohnkosten herab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 10. April 1989).