BSG vom 29.10.1992
9b RAr 7/92
Normen:
AFG § 45, § 242 i Abs. 4 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 202
SozR 3-4100 § 45 Nr. 3

BSG - 29.10.1992 (9b RAr 7/92) - DRsp Nr. 1993/1294

BSG, vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 7/92

DRsp Nr. 1993/1294

»1. Bei der Kürzung von Förderungsleistungen, die die Leistungsempfänger zur Umstellung ihrer beruflichen Lebensgestaltung veranlassen sollten und veranlaßt haben, ist die Rückwirkung durch Einbeziehung laufender Leistungsfälle nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur zulässig, wenn sie durch gewichtige Gründe des Gemeinwohl geboten ist. 2. Eine solche Rückwirkung ist dem Gesetz durch Auslegung angesichts des Grundsatzes der Leistungskontinuität im Sozialrecht nur zu entnehmen, wenn die Abwägung des zu schützenden Vertrauens mit dem Gemeinwohl Gegenstand der parlamentarischen Beratung war. 3. Bei dem Hinweis in einem dem Leistungsbeginn nachfolgenden Bewilligungsbescheid darauf, daß eine die Leistung mindernde Rechtsänderung im Laufe des Förderungszeitraums möglich sei, handelt es sich nicht um eine wirksame Nebenbestimmung, die den Vertrauensschutz beseitigt.«

Normenkette:

AFG § 45, § 242 i Abs. 4 ; SGB X § 48 ;

Gründe: