Streitig war im Ausgangsverfahren die zeitliche Begrenzung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung. Nach Rücknahme der Revision hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Pauschgebühr auf insgesamt 100,00 DM festgesetzt und auf den Antragsteller sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten (Beigeladene des Ausgangsverfahrens) mit Ausnahme der Verbände der Ersatzkassen verteilt. Mit seiner Erinnerung begehrt der Antragsteller die Heranziehung der im Ausgangsverfahren beigeladenen Verbände der Ersatzkassen und trägt dazu vor, die Ersatzkassen seien Körperschaften des öffentlichen Rechts und Teil der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht einzusehen sei, aus welchen Gründen ihre Verbände von den Gerichtskosten befreit sein sollten.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen, weil die Ersatzkassenverbände keine Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern eingetragene Vereine des Privatrechts seien (Hinweis auf den Beschluß des Bundessozialgerichts [BSG] vom 28. Juni 1960 - 6 RKa 4/58 = SozR Nr. 13 zu § 184 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der VdAK tritt der Erinnerung entgegen.
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