I. Streitig ist ein Anspruch auf Waisenrente für die Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und Aufnahme des Hochschulstudiums.
Dem 1967 geborenen Kläger gewährte die Beklagte Waisenrente nach seinem Vater A. P., zunächst bis zum Abitur (Juni/Juli 1987) und sodann bis zur Aufnahme des Zivildienstes am 1. Oktober 1987 (Bescheide vom 2. Dezember 1986, 15. Juli 1987).
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