BSG vom 30.09.1992
11 RAr 11/91
Normen:
AFG § 104 Abs. 2, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BErzGG (a.F.) § 2 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DRsp VII(700)3a-c
FamRZ 1993, 1196
SozR 3-4100 § 134 Nr. 8

BSG - 30.09.1992 (11 RAr 11/91) - DRsp Nr. 1993/1325

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 11/91

DRsp Nr. 1993/1325

»1. § 2 Abs. 2 S. 3 BErzGG a.F. enthält eine gegenständlich begrenzte Fiktion der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit, so daß sich insoweit die Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld erübrigt. 2. Nur wenn der Arbeitslose ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld erworben hat tritt die Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe gegenüber dem Arbeitslosengeld nach § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFG ein. 3. Voraussetzung für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist die Fixierung der Rahmenfrist durch Entstehen des Stammrechts auf Arbeitslosengeld.«

Normenkette:

AFG § 104 Abs. 2, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BErzGG (a.F.) § 2 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi.) während des Bezuges von Erziehungsgeld (ErzG) in der Zeit vom 30. März 1988 bis 28. Januar 1989.