BSG vom 30.09.1992
11 RAr 79/91
Normen:
SchwbG § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1993, 489
GmbHR 1993, 357
MDR 1993, 456
NJW 1993, 3288
NZA 1993, 432
SozR 3-3870 § 9 Nr. 2

BSG - 30.09.1992 (11 RAr 79/91) - DRsp Nr. 1993/1318

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 79/91

DRsp Nr. 1993/1318

»Nur natürliche Personen (Einzelunternehmer) sind Arbeitgeber iS des § 9 Abs 3 SchwbG, nicht jedoch Organe juristischer Personen oder gesetzliche Vertreter von Personengesellschaften.«

Normenkette:

SchwbG § 9 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin - der schwerbehinderte Kaufmann Hajo M.-B. - nach § 9 Abs 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) im Jahre 1986 auf einen Pflichtplatz zugunsten der Klägerin anzurechnen ist. Der Schwerbehinderte ist nach seiner Einlage Hauptkommanditist der Klägerin.

Mit dem auf die Anzeige für das Jahr 1986 nach § 13 Abs 2 SchwbG erlassenen Bescheid vom 10. März 1988 und Widerspruchsbescheid vom 9. November 1988 lehnte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) seine Berücksichtigung ab, weil er nicht auf einem Arbeitsplatz iS des § 7 Abs 1 SchwbG beschäftigt sei und § 9 Abs 3 SchwbG nur auf Arbeitgeber Anwendung finde, die natürliche Personen seien.