BSG vom 30.09.1992
12 RK 35/91
Normen:
GG Art. 3, 12 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1992 Beil. 15 Nr. 7
NJW 1993, 3017
SozR 3-2500 § 5 Nr. 5

BSG - 30.09.1992 (12 RK 35/91) - DRsp Nr. 1993/1319

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 35/91

DRsp Nr. 1993/1319

»Die Begrenzung der Krankenversicherung der Studenten nach dem Alter von 30 Jahren verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.«

Normenkette:

GG Art. 3, 12 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Die am 16. Oktober 1947 geborene Klägerin, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, legte 1966 die Reifeprüfung und 1969 eine Prüfung als Fremdsprachenkorrespondentin ab. Anschließend war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Aufnahme des Studiums der Psychologie im Mai 1983 übte sie eine Halbtagsbeschäftigung aus, die sie zum Wintersemester 1988/89 aufgab. Seither war sie in der KVdS versicherungspflichtig.

Die Beklagte stellte aufgrund des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) mit Bescheid vom 12. Januar 1989 das Ende der Versicherungspflicht zum 31. März 1989 fest, weil die Klägerin das 30. Lebensjahr vollendet habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1989).