BSG vom 30.09.1992
12 RK 3/91
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1;
Fundstellen:
DB 1992 Beil. 15 Nr. 7
DRsp VII(700)2b
NJW 1993, 959
SozR 3-2500 § 5 Nr. 8

BSG - 30.09.1992 (12 RK 3/91) - DRsp Nr. 1993/1324

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 3/91

DRsp Nr. 1993/1324

»Die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren ist in der Krankenversicherung der Studenten auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, daß das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte.«

Normenkette:

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1;

I. Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Der am 17. Februar 1956 geborene Kläger arbeitete bis 1983 im Handel. Später besuchte er das Volkshochschul-Kolleg Berlin-Schöneberg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und bestand dort am 10. Dezember 1986 das Abitur. Im Sommersemester 1987 nahm er das Studium der Rechtswissenschaft auf und erhielt Ausbildungsförderung. Er war in der KVdS versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Diese stellte mit Bescheid vom 7. Februar 1989 das Ende der Versicherungspflicht zum 31. März 1989 fest. Der Kläger erhob Widerspruch, der erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1989).