BSG vom 30.09.1992
12 RK 40/91
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1;
Fundstellen:
BSGE 71, 150
DB 1992 Beil. 15 Nr. 7
JuS 1993, 973
NJW 1993, 957
NZS 1993, 111
SozR 3-2500 § 5 Nr. 4
VersR 1993, 993

BSG - 30.09.1992 (12 RK 40/91) - DRsp Nr. 1993/1322

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 40/91

DRsp Nr. 1993/1322

»1. Die Begrenzung der Krankenversicherung der Studenten auf eine Fachstudienzeit von 14 Semestern und das Alter von 30 Jahren durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 ist nicht nur auf die Abwehr einer mißbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern führt auch allgemeine Schranken der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters ein. 2. Durch die Ausübung der Berufstätigkeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums, um Berufserfahrung zu sammeln, wird das Überschreiten der Altersgrenze nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Die am 7. Januar 1958 geborene Klägerin bestand im Juni 1978 das Abitur. Von November 1978 bis November 1981 durchlief sie eine Ausbildung zur Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und war bis 1986 in diesem Beruf tätig. Seit Oktober 1986 studierte sie Rechtswissenschaft und war in der KVdS versicherungspflichtig.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Juni 1989 das Ende der Versicherungspflicht zum 30. September 1989 fest, weil die Klägerin über 30 Jahre alt sei und Gründe für eine Verlängerung der Versicherungspflicht über den 30. September 1989 nicht vorlägen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1989).