I. Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Die am 7. Januar 1958 geborene Klägerin bestand im Juni 1978 das Abitur. Von November 1978 bis November 1981 durchlief sie eine Ausbildung zur Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und war bis 1986 in diesem Beruf tätig. Seit Oktober 1986 studierte sie Rechtswissenschaft und war in der KVdS versicherungspflichtig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Juni 1989 das Ende der Versicherungspflicht zum 30. September 1989 fest, weil die Klägerin über 30 Jahre alt sei und Gründe für eine Verlängerung der Versicherungspflicht über den 30. September 1989 nicht vorlägen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1989).
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