BSG vom 30.09.1992
12 RK 50/91
Normen:
SGB V § 5 Abs.1 Nr. 9 Hs. 2;
Fundstellen:
DB 1992 Beil. 15 Nr. 7
NJW 1993, 959
SozR 3-2500 § 5 Nr. 6

BSG - 30.09.1992 (12 RK 50/91) - DRsp Nr. 1993/1320

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 50/91

DRsp Nr. 1993/1320

»Ein Überschreiten der Altersgrenze wird in der Krankenversicherung der Studenten nicht durch die einmalige Nichtzulassung zum Studium, der eine zweijährige Berufsausbildung und eine weitere fünfjährige Berufsausübung folgen, gerechtfertigt.«

Normenkette:

SGB V § 5 Abs.1 Nr. 9 Hs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Die am 25. Juni 1957 geborene Klägerin legte am 11. Juni 1976 die Reifeprüfung ab. Sie wurde von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zum Wintersemester 1976/77 nicht zum Studium der Biologie zugelassen. Dann durchlief sie bis Oktober 1978 eine Ausbildung zur technischen Assistentin für Elektrotechnik und Elektronik. Anschließend war sie bis März 1984 als technische Assistentin berufstätig. Im Sommersemester 1984 nahm sie das Studium der Biochemie auf.