BSG vom 30.09.1992
12 RK 8/91
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1;
Fundstellen:
NJW 1993, 959
SozR 3-2500 § 5 Nr. 7

BSG - 30.09.1992 (12 RK 8/91) - DRsp Nr. 1993/1323

BSG, vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 8/91

DRsp Nr. 1993/1323

»Der Student, der vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studium abgeschlossen hat (hier als Diplom-Biologe) und anschließend mehrere Jahre arbeitslos oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erwerbstätig gewesen ist, wird nicht mehr versicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, wenn er nach Überschreiten der Altersgrenze ein Aufbaustudium aufnimmt.«

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig geworden ist.

Der 1954 geborene Kläger erlangte nach einem Studium von 1973 bis 1983 den Abschluß als Diplom-Biologe. Im Rahmen eines Landesprogramms zur Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Sozialhilfeempfänger war er ab Oktober 1984 für zwei Jahre befristet erwerbstätig und anschließend erneut arbeitslos. Im September 1988 nahm er ein zweijähriges Aufbaustudium "Europäisches Diplom in Umweltwissenschaften" in Belgien auf, das er von April 1989 bis September 1990 an der Universität Trier fortsetzte.