BSG - Beschluß vom 01.03.1993
12 RK 45/92
Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 60; ZPO § 42;
Fundstellen:
DRsp IV(408)182Nr. 3b
MDR 1993, 574
NJW 1993, 2261
NZA 1993, 621
NZS 1993, 231
SozR 3-1500 § 60 Nr. 1

BSG - Beschluß vom 01.03.1993 (12 RK 45/92) - DRsp Nr. 1993/3510

BSG, Beschluß vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 12 RK 45/92

DRsp Nr. 1993/3510

»1. Die Niederlegung der Rechtsmeinung eines Richters in einer Kommentierung rechtfertigt allein nicht, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG). 2. Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen nicht darin begründet sein, was andere ohne sein Zutun und ohne Einflußmöglichkeit aus seiner Äußerung machen, sondern mm eigenen Verhalten des Richters.«

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 60; ZPO § 42;

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nach Abschluß des Examens als Doktorrand weiterhin der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) unterliegt. Die Beklagte verneinte dies. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger, ihn in der KVdS weiterzuversichern.