Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig. Der Beklagte hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung [Divergenz], Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
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