BSG - Beschluss vom 01.12.2014
B 2 U 202/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 176/12
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 9/12

BSG - Beschluss vom 01.12.2014 (B 2 U 202/14 B) - DRsp Nr. 2015/228

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 202/14 B

DRsp Nr. 2015/228

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.10.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.