BSG - Beschluss vom 02.05.2016
B 4 AS 52/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1131/15
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1883/14

BSG - Beschluss vom 02.05.2016 (B 4 AS 52/16 B) - DRsp Nr. 2016/10970

BSG, Beschluss vom 02.05.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 52/16 B

DRsp Nr. 2016/10970

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt H., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen für Ersteinrichtung und Bekleidung nach dem SGB II als Zuschuss.