BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 10 ÜG 5/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 16/12

BSG - Beschluss vom 02.12.2014 (B 10 ÜG 5/14 B) - DRsp Nr. 2015/1601

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/14 B

DRsp Nr. 2015/1601

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 3820 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger nahm als Zahnarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Das SG wies seine Klage gegen einen Bescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) über die Gewährung eines Härtefallzuschlags ab und lehnte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab (Urteil vom 26.9.2007 - S 43 KA 170/04).

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die KZÄV zur Neubescheidung des Klägers verurteilt (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 82/07). Das BSG hat das Urteil wegen der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossen ehrenamtlichen Richters aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 48/10 B). Im wieder eröffneten Berufungsverfahren hat das LSG das Urteil des SG vom 26.9.2007 erneut aufgehoben und die KZÄV wiederum zur Neubescheidung des Klägers verurteilt (Urteil vom 21.3.2012 - L 3 KA 45/11 ZVW). Die auch dagegen vom Kläger erhobene erneute Nichtzulassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben (B 6 KA 24/12 B).