BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 11 AL 72/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2748/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 3596/13

BSG - Beschluss vom 02.12.2014 (B 11 AL 72/14 B) - DRsp Nr. 2015/198

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 72/14 B

DRsp Nr. 2015/198

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Kläger begehrt von der beklagten Agentur für Arbeit die Förderung einer Ausbildung bei den Aborigines und zum Wildkräuterpädagogen. Das Begehren ist im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) ohne Erfolg geblieben.

Gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des LSG vom 8.10.2014 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren beantragt.