BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 14 AS 30/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 400/11
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3420/09

BSG - Beschluss vom 02.12.2014 (B 14 AS 30/14 B) - DRsp Nr. 2015/606

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 30/14 B

DRsp Nr. 2015/606

Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 2014 gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 10.1.2014 hat das Landessozialgericht (LSG) Berufungen der Klägerin gegen Urteile des Sozialgerichts zurückgewiesen, durch die ihre Klagen wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch abgewiesen worden waren. Daran mitgewirkt hat ua die Richterin am LSG E, die zuvor durch Beschluss vom 18.11.2011 wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen worden war, nachdem sie gemäß § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) angezeigt hatte, dass die zu diesem Zeitpunkt mit der Prozessvertretung der Klägerin beauftragt gewesene Rechtsanwältin freie Mitarbeiterin in der Kanzlei des Ehemannes der Richterin ist.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend und rügt die Mitwirkung der durch den Beschluss vom 18.11.2011 ausgeschlossenen Richterin. Dadurch sei Art 101 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

II