BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 2 U 209/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 339/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 334/11

BSG - Beschluss vom 02.12.2014 (B 2 U 209/14 B) - DRsp Nr. 2015/229

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 209/14 B

DRsp Nr. 2015/229

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Das Vorliegen von Verfahrensfehlern wird nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt.

Soweit der Kläger geltend macht, sein Fragerecht gemäß § , §§ , Abs sei verletzt worden, hätte er darlegen müssen, dass er die Befragung des Dr. H. sowie des Dr. M. bereits erfolglos vor dem Sozialgericht beantragt hat, weil das Berufungsgericht einem in zweiter Instanz wiederholten Antrag nur dann stattgeben muss, wenn das erstinstanzliche Gericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen hat (BGH Beschlüsse vom 10.5.2005 - - Juris und vom 14.7.2009 - - NJW-RR 2009, , 1362). Hinsichtlich einer Befragung des im Berufungsverfahren gehörten Prof. Dr. J. hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, welche Fragen und Punkte in dem Gutachten klärungsbedürftig und für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sein könnten. Solche Fragen formuliert der Kläger nicht.