BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 2 U 217/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 192/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 254/11

BSG - Beschluss vom 02.12.2014 (B 2 U 217/14 B) - DRsp Nr. 2015/230

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 217/14 B

DRsp Nr. 2015/230

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 - L 3 U 192/12 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt W. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr ), nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § Abs Satz 3 ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ Abs Satz 1 iVm § ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ Abs Satz 2 Halbs 2 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).