Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zuweisung eines anderen als des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.5.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 25.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.10.2014 zugestellten Urteil des LSG hat der Kläger mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des
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