BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 4 AS 302/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1373/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 1803/14

BSG - Beschluss vom 02.12.2014 (B 4 AS 302/14 B) - DRsp Nr. 2015/243

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 302/14 B

DRsp Nr. 2015/243

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zuweisung eines anderen als des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.5.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 25.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.10.2014 zugestellten Urteil des LSG hat der Kläger mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG aufgenommenen Erklärung vom 28.10.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Kläger vom SG ausgehändigt worden und ist nach Weiterleitung durch das SG am 24.11.2014 beim BSG eingegangen.