BSG - Beschluss vom 03.05.2016
B 13 R 84/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 117/15
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 144/11

BSG - Beschluss vom 03.05.2016 (B 13 R 84/16 B) - DRsp Nr. 2016/9651

BSG, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 84/16 B

DRsp Nr. 2016/9651

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 24.2.2016 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründungen vom 19.4. und 25.4.2016 genügen den Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).