BSG - Beschluss vom 03.05.2016
B 8 SO 4/16 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 56/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 245/10

BSG - Beschluss vom 03.05.2016 (B 8 SO 4/16 B) - DRsp Nr. 2016/11414

BSG, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 4/16 B

DRsp Nr. 2016/11414

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11.11.2015.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung des LSG gemäß § 19 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht auch das Einkommen des Ehepartners bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sei, ob die Aufbringung der Bestattungskosten aus dem Einkommen zumutbar sei. Es sei lediglich auf das eigene Einkommen abzustellen, wenn "der Ehegatte der zu bestattenden Person gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet" gewesen sei. Außerdem sei es ihr selbst unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten unzumutbar, die Kosten der Bestattung aufzubringen.

II