BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 1 KR 133/14 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 59/13
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 98/10

BSG - Beschluss vom 03.12.2014 (B 1 KR 133/14 B) - DRsp Nr. 2014/18585

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 133/14 B

DRsp Nr. 2014/18585

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, Krankengeld (Krg) vom 30.4. bis 9.6.2010 zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG ausgeführt, die Klägerin habe nur bis 29.4.2010 Anspruch auf Krg. Nach Beendigung ihrer Beschäftigung am 30.4.2010 sei sie als Bezieherin von Alg II ohne Anspruch auf Krg versichert gewesen. Ihren Krg-Anspruch aus der Beschäftigtenversicherung habe sie nicht aufrecht erhalten, weil die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 29.4.2010 hinaus erst am 3.5.2010 ärztlich festgestellt worden sei. Ein nachgehender Leistungsanspruch scheitere an der bestehenden Mitgliedschaft durch den Alg-II-Bezug (Beschluss vom 16.9.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II