BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 1 KR 5/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1231/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 3006/09

BSG - Beschluss vom 03.12.2014 (B 1 KR 5/14 B) - DRsp Nr. 2014/18588

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 5/14 B

DRsp Nr. 2014/18588

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, die Feststellung des Ruhens seines Anspruchs auf Leistungen ab dem 30.10.2008 aufzuheben, im Widerspruchsverfahren und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 16 Abs 3a S 2 SGB V seien erfüllt. Sowohl bei Zugang der Mahnung und des Ruhensbescheides als auch des Widerspruchsbescheides sei der Kläger mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für mehr als zwei Monate im Rückstand gewesen. Dem Kläger sei nicht darin zu folgen, dass er sämtliche Beiträge vollständig eingezahlt habe. Aufgrund der Weigerung des Klägers, Einzahlungsbelege vorzulegen, sei der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar. Dies gehe zu Lasten des Klägers (Beschluss vom 28.11.2013).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II